Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Die im Jahre 1971 gegründete Sportschützenabteilung im Schützenverein Bad Westernkotten e.V. ist seit dem 20. Mai 1978 ein selbstständiger Verein mit der Bezeichnung

Er hat seinen Sitz in Bad Westernkotten. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Paderborn eingetragen.

„Sportschützenverein Bad Westernkotten e.V.“​
2) Der Verein ist Mitglied des Westfälschen Schützenbundes e.V. und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und wird verwirklicht durch:

A) Pflege und Förderung des Schießsports als Leibesübung

B) Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses

C) Ermittlung und Auswahl von Schützen für Meisterschaften

D) Alljährliche Meisterschaften auf Vereins-, Kreis-, Bezirks-, Landes und Deutscher Ebene.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches steht dem Bewerber die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.

3) Jedes aktive Mitglied erhält einen Sportpass des WSB. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung dieser Satzung.

4) Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festzulegen ist und bei Kündigung nicht erstattet wird.

5) Der Verein führt:

A) Aktive Mitglieder die Inhaber eines Sportpasse sind:

– ab vollendetem 18. Lebensjahr

– Jugendliche, aktive Mitglieder mit einem Mindestalter von 12 Jahren.

– Jüngere mit Ausnahmegenehmigung bzw. mit dem nach dem Waffengesetz vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Ausübung des Schießsports.

B) Passive Mitglieder.

C) Ehrenmitglieder.

6) Die Mitglieder müssen im Kalenderjahr eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl an Pflichtstunden ableisten. Bei Nichterfüllung ist die fehlende Anzahl an Stunden mit der Zahlung eines ebenfalls von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrages abzulösen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu entrichten. Kündigungen per E-Mail oder Fax werden nicht anerkannt.

2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens am 19. November vorliegen.

3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand ausgeschlossen werden:

A) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

B) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr, trotz Mahnung.

C) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben Verhaltens.

D) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

4) Bei Ausschluss aus dem Verein steht dem Ausgeschlossenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.

5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

6) Die gezahlten Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

1) Die Mitgliederversammlung zu besuchen.

2) An den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 7 Beiträge

1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2) Der Beitrag setzt sich zusammen aus:

A) dem Mitgliedsbeitrag

B) dem Beitrag für den WSB und DSB

C) Prämie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung

3) Die Beiträge werden jährlich durch Bankeinzugsverfahren erhoben.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins zu. 2) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

A) Die Mitgliederversammlung

B) Der Gesamtvorstand

C) Der geschäftsführende Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, worüber ein Protokoll anzufertigen ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch rechtzeitigen Aushang im Schießstand und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins. Die Bekanntmachung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es :

A) der Vorstand beschließt

B) mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

4) Mit dem Aushang zur Einberufung der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung bekanntgegeben.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

7) Anträge können gestellt werden:

A) von den Mitgliedern

B) vom Vorstand

8) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Mitlieder es beantragen und bei Wahlen des Vorstandes.

9) Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand arbeitet:

A) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem:

– Vorsitzenden

– stellvertretenden Vorsitzenden

– Schriftführer

– Kassierer

– Jugendwart

– Sportleiter Gewehr

– Sportleiter Pistole

– Sportleiter Bogen

B) der Gesamtvorstand bestehend aus dem

– geschäftsführenden Vorstand

– stellvertretenden Sportleiter Gewehr

– stellvertretenden Sportleiter Pistole

– stellvertretenden Sportleiter Bogen

– stellvertretenden Jugendwart

– Heimwart

– stellvertretenden Heimwart

– Pressewart

– Waffenwart

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins darf sein Stellvertreter seine Vollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Vorbehaltlich einer anderen Beschluss-fassung der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren des Vereins.

3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt regelmäßig zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorsandes anwesend sind.

4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

A) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

B) die Bewilligung von Ausgaben

C) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 12 Vorzeitige Abwahl

1) Einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder auch der gesamte Vorstand können im Ausnahmefall vor der festgelegten Frist abgewählt werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen.

2) Die Abwahl, verbunden mit einer Neuwahl bedarf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden zu beantragen ist. Der Vorsitzende beruft innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung ein.

3) Wenn bei der durchzuführenden geheimen Abstimmung mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dem oder den Betreffenden das Misstrauen ausspricht, gelten das Vorstandsmitglied bzw. die betreffenden Vorstandsmitglieder als abgewählt.

4) Der oder die Betreffenden sind dabei von der Abhabe einer Stimme ausgeschlossen.

§ 13 Wahlen

1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren im Rotationsverfahren und die Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2) Die Wahlen des Vorstandes werden geheim durch die Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.

3) Eine Wiederwahl von Vorstandsmitglieder und Kassenprüfern ist zulässig.

§ 14 Protokolle

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von den Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit der in § 10 Abs. 6 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erwitte, Ortsteil Bad Westernkotten, oder im Einvernehmen mit dem Finanzamt an einen anderen Verein der Organisation die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Unterlagen des Vereins werden an die entsprechende Institution weitergegeben.

3) Eine Verwendung des Vermögens zugunsten der Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit der in § 10 Abs. 6 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erwitte, Ortsteil Bad Westernkotten, oder im Einvernehmen mit dem Finanzamt an einen anderen Verein der Organisation die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Unterlagen des Vereins werden an die entsprechende Institution weitergegeben.

3) Eine Verwendung des Vermögens zugunsten der Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 17 Datenschutzklausel

1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

A) Speicherung

B) Bearbeitung

C) Verarbeitung

D) Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecks des Vereins zu. Eine andere Datenverarbeitung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:

A) Auskunft über seine gespeicherten Daten

B) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

C) Sperrung seiner Daten

D) Daten (Austritt aus dem Verein)

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen im Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 18 Schützenverein Bad Westernkotten e.V.
Der Sportschützenverein Bad Westernkotten e.V. übernimmt gegenüber dem Schützenverein Bad Westernkotten e.V. die Rechte und Pflichten der früheren Sportschützenabteilung des Schützenvereins Bad Westernkotten e.V. vom 21.04.1972.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. September 2021 festgesetzt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bad Westernkotten, den: 01.02.2022

Am 01.02.2022 erfolgte die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn auf dem Registerblatt VR 40465